Baubewilligung in Wien

Baubewilligung in Wien

Baubewilligung in Wien – Einreichverfahren, Umbauten & Bewilligungsverfahren

Die Wiener Bauordnung (BO) unterscheidet verschiedene Baubewilligungsverfahren, die je nach Art und Umfang des Bauprojekts erforderlich sind. Bauvorhaben können entweder bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder anzeigefrei sein. Zudem gibt es vereinfachte Verfahren für kleinere Bauprojekte, um Genehmigungsprozesse zu beschleunigen.

1. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 60 BO)

Eine Baubewilligung ist erforderlich für:

  • Neubauten und wesentliche Umbauten.
  • Änderungen der Raumwidmung (z. B. von Wohnraum in Geschäftsflächen).
  • Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen und Gebäuden dessen Baubewilligung vor 1945 erteilt wurde.

Ablauf des Verfahrens:

  • Förmliche Bauverhandlung mit Beteiligung betroffener Nachbarn.
  • Prüfung der Unterlagen durch die Baupolizei (MA 37).
  • Erteilung eines Bescheids, der das Bauvorhaben genehmigt.

2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 62 BO)

Ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben erfordert keine formale Bewilligung, muss aber schriftlich bei der Behörde gemeldet werden.

Beispiele:

  • Kleinere Zubauten oder Änderungen an bestehenden Gebäuden.
  • Fassadenänderungen oder das Errichten von Dachgauben.

Ablauf:

  • Schriftliche Bauanzeige bei der Behörde.
  • 4-wöchige Frist: Falls die Behörde keine Einwände erhebt, darf mit dem Bau begonnen werden.

3. Anzeigefreie Bauvorhaben (§ 62a BO)

Bestimmte Bauarbeiten benötigen keine Anzeige oder Bewilligung.

Dazu zählen:

  • Abbrüche von Bauwerken, die nicht einer Bewilligungspflicht unterliegen
  • Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung

4. Allgemeines Baubewilligungsverfahren (§ 70 BO)

Falls ein Bauprojekt nicht unter die vereinfachten Verfahren oder anzeigepflichtigen Vorhaben fällt, ist das reguläre Baubewilligungsverfahren erforderlich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Baupläne und technische Beschreibungen.
  • Grundstücksnachweis
  • Zusätzliche Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Umweltauflagen).

Ablauf:

  • Einreichung des Bauantrags bei der MA 37.
  • Bauverhandlung mit Nachbarn und Sachverständigen.
  • Erteilung der Baubewilligung durch schriftlichen Bescheid.

5. Vereinfachte Bewilligungsverfahren (§ 70a und § 70b BO)

Um den Genehmigungsprozess zu beschleunigen, gibt es zwei vereinfachte Verfahren:

§ 70a BO – Vereinfachtes Verfahren

  • Kein Bauverhandlung erforderlich, falls ein Ziviltechniker bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  • Die Behörde prüft nur die Einreichunterlagen.
  • Falls keine Einwände vorliegen, kann das Bauprojekt nach einem Monat starten.

§ 70b BO – Bewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

  • Gilt für kleinere Bauprojekte in Gartensiedlungsgebieten oder Bauklasse I.
  • Maximal bebaute Fläche: 150 m².

Welches Einreichverfahren ist das richtige?

  • Bewilligungspflichtig bei größeren Bauvorhaben wie Neubauten oder Umwidmungen.
  • Anzeigepflichtig für kleinere Baumaßnahmen, die keiner Bauverhandlung bedürfen.
  • Anzeigefrei, wenn keine wesentliche bauliche Änderung erfolgt.
  • Vereinfachte Verfahren, wenn ein Ziviltechniker die Einhaltung der Bauordnung bestätigt.