Mindestanteil

Mindestanteil im Wohnungseigentum: Definition, Berechnung und Bedeutung

Wohnungseigentum stellt eine spezielle Form des Miteigentums dar, bei der jede/r Miteigentümer:in einen ideellen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft hat. Dieser Anteil wird wohnungseigentumsrechtlich als „Mindestanteil“ bezeichnet. Der Mindestanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Nutzwertes eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte einer Liegenschaft. Dieser Wert wird im Grundbuch in Form eines Bruchs dargestellt: Der Zähler repräsentiert den Nutzwert des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts, während der Nenner die Summe der Nutzwerte aller Objekte angibt. Der Mindestanteil eines Wohnungseigentumsobjekts ist im Grundbuchauszug, genauer gesagt im B-Blatt, angeführt.

Beispiel für die Berechnung des Mindestanteils

Betrachten wir das Beispiel der Wohnung „W05“, die im B-Blatt unter der Laufnummer 44 eingetragen ist:

Nutzwert der Wohnung: 107

Summe der Anteile der gesamten Liegenschaft: 774

Mindestanteil der Wohnung: 107/774

Unteilbarkeit des Mindestanteils und Ausnahmefälle

Grundsätzlich ist der Mindestanteil unteilbar. Die einzige Ausnahme bildet jedoch die Eigentümerpartnerschaft. Bei dieser teilen sich zwei natürliche Personen das Eigentumsrecht an einem Wohnungseigentumsobjekt. In diesem Fall ist das Aufteilungsverhältnis immer 50:50. Es ist daher nicht möglich, dass eine Person zu 70/774tel und die zweite Person zu 37/774tel Eigentümer:in des Wohnungseigentumsobjekts ist. Im Falle einer Eigentümerpartnerschaft wird der Mindestanteil halbiert, und das Eigentumsrecht wird für beide Partner an demselben Objekt im Grundbuch eingetragen. Zudem wird die Verbindung der Anteile vermerkt, um auf die gesetzlichen Einschränkungen der Verfügungsrechte von Eigentümerparntern hinzuweisen.

Wichtigkeit der korrekten Darstellung

Grundsätzlich wird der Nenner, also die Summe der Anteile, verdoppelt. Sollte es mathematisch möglich sein, kann auch der Nutzwert halbiert werden. Dies ist jedoch irreführend, da der Nutzwert eine Aussage über das spezifische Wohnungseigentumsobjekt trifft. Weitere Details finden Sie in unserem Beitrag zum Nutzwert.