Verkürzung über die Hälfte

Verkürzung über die Hälfte (Laesio Enormis) im Vertragsrecht: Ihre Rechte bei unverhältnismäßigen Kaufverträgen

In Verträgen, die auf einen Leistungsaustausch abzielen, steht in der Regel ein wirtschaftlich ausgewogenes Verhältnis im Vordergrund. Bei einem Kaufvertrag wird in der Regel eine Sache zu einem bestimmten Preis erworben, der ihrem Wert entspricht, wobei der Preis im Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien liegt.

Krasses Missverhältnis der Leistungen

Grundsätzlich lässt die österreichische Rechtsordnung den Vertragsparteien einen breiten Verhandlungsspielraum. Mit der Regelung der Verkürzung über die Hälfte (lateinisch laesio enormis) bietet die Rechtsordnung Schutz vor einem extremen Missverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsparteien. Diese gesetzliche Bestimmung greift ein, wenn die erhaltene Gegenleistung weniger als die Hälfte des tatsächlichen Wertes der eigenen erbrachten Leistung ausmacht. In solchen Fällen kann die benachteiligte Vertragspartei den Vertrag gerichtlich aufheben lassen.

Beispiel für laesio enormis:

Eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro wird für 1.200.000 Euro gekauft. Da der Wert der Immobilie weniger als die Hälfte des gezahlten Kaufpreises beträgt, könnte der Käufer den Kaufvertrag anfechten und die Rückabwicklung der erbrachten Leistungen verlangen.
Um die Aufhebung des Vertrags zu verhindern, kann die begünstigte Vertragspartei die Differenz zum gemeinen Wert der Leistung ausgleichen. Auf diese Weise wird das Missverhältnis korrigiert und der Vertrag bleibt bestehen.

Ausnahmen von der laesio enormis

Das Recht auf Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte kann grundsätzlich nicht im Vorhinein vertraglich ausgeschlossen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die laesio enormis nicht geltend gemacht werden kann, etwa wenn:

  • die Sache aus besonderer Vorliebe zu einem überhöhten Preis erworben wurde
  • die wahren Wertverhältnisse bekannt waren
  • ein Teil der Leistung unentgeltlich erbracht wurde (sog. gemischte Schenkungen)
  • der Erwerb im Rahmen einer gerichtlichen Versteigerung erfolgt

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte beträgt drei Jahre ab Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag nicht mehr aufgrund dieser Bestimmung angefochten werden.