Wohnungseigentum

Miteigentum und Wohnungseigentum:  Ein Überblick

Steht das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft mehr als einer Person zu, so spricht man von (schlichtem) Miteigentum. Die Entscheidungen, die die Liegenschaft betreffen, müssen von den Miteigentümern abhängig von der Tragweite einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit getroffen werden. Es ist wichtig, zwischen einfachem Miteigentum und Wohnungseigentum zu unterscheiden. Letzteres ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) geregelt.

Was ist Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum bedeutet, dass einem Miteigentümer oder einer Eigentümerpartnerschaft das dingliche Recht eingeräumt wird, ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt (z. B. eine Wohnung oder einen Stellplatz) ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen. Mit anderen Worten, es handelt sich um ein ideelles Miteigentumsrecht an einer Liegenschaft, das mit einem exklusiven Nutzungs- und Verfügungsrecht über ein bestimmtes Objekt verbunden ist. Dabei ist keine Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderlich.

Grenzen des Wohnungseigentums

Nicht an jedem Teil einer Liegenschaft kann Wohnungseigentum begründet werden. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) legt fest, dass dieses nur an Wohnungen, selbständigen Räumlichkeiten und Kfz-Abstellplätzen möglich ist. Explizit ausgenommen sind die sogenannten “allgemeinen Teile der Liegenschaft”. Darunter versteht man Teile und Bereiche der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckwidmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, wie beispielsweise Stiegenhäuser und Gangflächen, die als Zugang zu den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten dienen, Kinderwagen- und Fahrradabstellräume.

Wie wird es begründet?

Die häufigste Methode ist der Wohnungseigentumsvertrag. Dieser Vertrag ist eine schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer, die festlegt, dass jeder Miteigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht an bestimmten Teilen der Liegenschaft, wie Wohnungen, Geschäftslokalen oder Stellplätzen, erhält.

Wie erkenne ich, ob an einer Liegenschaft Wohnungseigentum begründet ist?

Dies ist aus dem Grundbuchauszug an mehreren Stellen ersichtlich:

  1. In der Aufschrift ist „Wohnungseigentum“ eingetragen.
  2. Bei jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ist im B-Blatt die Verbindung der Anteile mit dem Wohnungseigentum an dem entsprechenden Objekt eingetragen.

Weitere Informationen zu Wohnungseigentumsverträgen finden Sie in unserem Beitrag zum Wohnungseigentumsvertrag.

Wohnungseigentumsverträge werden in der Urkundensammlung des Grundbuchs hinterlegt. Diese Verträge können über die Tagebuchzahl im Grundbuch eingesehen werden, die bei jedem Wohnungseigentumsobjekt vermerkt ist.

Eine Abfrage ist über unser Produkt IMMObase oder über die website https://www.checkimmo.com/ möglich.